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← Zurück zum Blog 17.08.2026 · Michael Hippold, Fachkraft für Arbeitssicherheit · ca. 2 Min. Lesezeit

Gefährdungsbeurteilung Psychische Belastung: Warum sie seit 2013 Pflicht ist - und trotzdem oft fehlt

Wer an Gefährdungsbeurteilungen denkt, hat meist Maschinen, Absturzkanten oder Gefahrstoffe vor Augen. Seit einer Gesetzesänderung 2013 gehört aber ein weiterer Baustein ausdrücklich dazu: die Beurteilung psychischer Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz. In der Praxis begegnet mir dieser Punkt trotzdem regelmäßig als offene Baustelle - nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil vielen Betrieben schlicht unklar ist, was genau gefordert ist.

Was das Gesetz verlangt

§5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen zu berücksichtigen - ausdrücklich als eigener Beurteilungsgegenstand, nicht als Kür. Typische Belastungsfaktoren, die dabei betrachtet werden:

Warum sie trotzdem oft fehlt

In der Praxis sehe ich meist einen von drei Gründen:

Wie eine praxistaugliche Umsetzung aussieht

Eine bewährte Vorgehensweise nutzt anonyme, standardisierte Befragungen der Beschäftigten zu den oben genannten Belastungsfaktoren - mit klar definierten Auswertungskategorien statt offener Interpretation. Wichtig dabei:

Wer das einmal sauber aufgesetzt hat, kann die Befragung in regelmäßigen Abständen wiederholen und so auch Entwicklungen über die Zeit sichtbar machen - statt nur eine einmalige Momentaufnahme abzuhaken.

Unsicher, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung den Anforderungen entspricht - oder ob sie überhaupt schon existiert?

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