Der DGUV Grundsatz 308-001 - die Grundlage für die Ausbildung von Flurförderzeug-Bedienern, umgangssprachlich "Staplerschein" - wird grundlegend überarbeitet. Aus der bisherigen Stufenausbildung wird ein modulares System nach Gerätetyp. Für Betriebe mit Gabelstaplern, Kommissionierern oder auch nur elektrischen Hubwagen lohnt sich jetzt ein genauer Blick, denn nicht jede bisherige Praxis genießt automatisch Bestandsschutz.
Wichtig zum aktuellen Stand: Der überarbeitete Grundsatz liegt aktuell als Entwurf vor und steht bis zum 22. August 2026 zur öffentlichen Kommentierung. Die finale, verbindliche Fassung wird für das erste Quartal 2027 erwartet. Bis dahin gilt eine Übergangsphase, in der sowohl nach der bisherigen Fassung (Stand Dezember 2022) als auch bereits nach dem neuen Entwurf ausgebildet werden darf.
Von der Stufenausbildung zum modularen System
Bisher gliederte sich die Ausbildung in drei Stufen: eine allgemeine Qualifizierung (meist am Gabelstapler), eine Zusatzqualifizierung für weitere Gerätetypen und eine betriebliche Qualifizierung im jeweiligen Unternehmen. Diese Struktur war stark auf den klassischen Gabelstapler zugeschnitten und bildete die Vielfalt real eingesetzter Flurförderzeuge nur unzureichend ab.
Der neue Grundsatz ersetzt die bisherigen Stufen 1 und 2 durch ein modulares System: eine einmalige allgemeine Theorie, ergänzt um ein gerätespezifisches Modul in Theorie und Praxis für jeden der neun geregelten Flurförderzeug-Typen. Die betriebliche Qualifizierung im Unternehmen bleibt als fester Bestandteil erhalten.
Neun Flurförderzeug-Typen, klar geregelt
Für jeden Gerätetyp gibt es künftig ein eigenständiges Modul mit eigenen Lehrinhalten und Richtzeiten:
- Gabelstapler (Gegengewichtstapler)
- LKW-Mitnahmestapler
- Schubmaststapler
- Drei-Seiten-Stapler (Schmalgangstapler)
- Vertikal-Kommissionierer
- Kleinteile-Kommissionierer
- Horizontal-Kommissionierer
- Niederhub-Mitgängerflurförderzeuge
- Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge
Module sind untereinander anrechenbar: Wer bereits eine höherwertige Qualifikation besitzt, muss verwandte Module nicht komplett wiederholen. Wer beispielsweise den Gabelstapler abgeschlossen hat, benötigt für den Horizontal-Kommissionierer kein eigenes Vollmodul mehr. Der Wechsel auf einen Schubmaststapler erfordert dagegen weiterhin das vollständige Modul, da sich Bauart und Fahrverhalten deutlich unterscheiden.
Die Änderung mit der größten praktischen Tragweite: Mitgänger-Flurförderzeuge
Bislang waren mitgehend gesteuerte Geräte - der elektrische Hubwagen ("Ameise") ebenso wie der einfache Handhubwagen - von der Qualifizierungspflicht ausgenommen. Eine reine Unterweisung reichte aus. Der neue Grundsatz bezieht diese Geräte jetzt systematisch ein: Niederhub- und Hochhub-Mitgängerflurförderzeuge erhalten eigene Module, auch der Handhubwagen wird über die Anrechnungssystematik qualifizierungspflichtig.
Besonders betroffen sind Branchen, in denen Hubwagen zum Alltag vieler Mitarbeitender gehören - etwa Einzelhandel, Baumärkte und Logistik. Da hier bislang meist nur unterwiesen wurde, liegt in der Regel keine anrechenbare Vorqualifikation vor. Der Bestandsschutz greift dann nicht, weil er eine nachvollziehbare, gerätebezogene Qualifikation voraussetzt.
Was sich bei der Prüfung ändert
| Bisher | Neu |
|---|---|
| Theorieprüfung nur schriftlich vor Ort | Theorieprüfung auch elektronisch/online möglich |
| Bestehensgrenze 70 % | Bestehensgrenze 80 % |
| Reine Präsenzschulung | E-Learning und Live-Online-Training zulässig - bei definierten Qualitätskriterien |
Wichtig beim E-Learning: Ein einfaches "Durchklick-PDF" ohne Interaktion, Lernfortschrittskontrolle und Rückkanal zum Qualifizierenden erfüllt die Anforderungen nicht und ist nicht anerkennungsfähig.
Gilt mein bestehender Staplerschein noch?
In den meisten Fällen ja. Bestehende, nachvollziehbare und gerätebezogene Qualifikationen bleiben grundsätzlich gültig - eine generelle Nachqualifizierung ist nicht vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die ursprüngliche Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt wurde: mit Theorie- und Praxisteil, jeweils eigener Prüfung, angemessenem Zeitumfang und dokumentierten Inhalten. Eine stark verkürzte Schulung ohne ordentliche Prüfung genießt keinen Bestandsschutz - unabhängig davon, mit welchem Regelwerk dafür geworben wurde.
Was Betriebe jetzt tun sollten
- Bestand prüfen: Verfügen alle Mitarbeitenden, die Flurförderzeuge bedienen, über eine vollständige, gerätebezogene Qualifikation (Zertifikat plus Fahrausweis plus schriftliche Beauftragung)?
- Mitgänger-Geräte identifizieren: Wer nutzt in Ihrem Betrieb elektrische oder manuelle Hubwagen - und wurde dafür bisher nur unterwiesen statt qualifiziert?
- Dokumentation aufbewahren: Der neue Grundsatz empfiehlt eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren für Prüfungsergebnisse.
Unsicher, ob Ihre Staplerausbildungen und Beauftragungen den neuen Anforderungen standhalten? Wir prüfen das gemeinsam.
Unverbindlich anfragenDa es sich beim neuen DGUV Grundsatz 308-001 aktuell um einen Entwurf handelt, können sich einzelne Details bis zur finalen Fassung (voraussichtlich Q1 2027) noch ändern. Für die verbindliche, aktuelle Fassung empfiehlt sich der direkte Blick in die Publikation des DGUV Grundsatz 308-001.
